Die Elektromobilität ist zurzeit in aller Munde. Kaum vergeht eine Woche, in der nicht ein anderes Land den Ausstieg aus der Benzin- und Dieselära ankündigt. Da derzeit der Umstieg auf ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge noch sehr teuer ist, sollen steuerliche Anreize den Appetit auf das E-Auto ankurbeln.
- Doch welche Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges wirklich?
- Auf welche steuerlichen Vorteile darf sich nun ein Unternehmer freuen, der in seinem Betrieb auf E-Mobilität setzt?
Der – zumindest auf den ersten Blick – größte Vorteil ist zweifellos der Vorsteuerabzug. Aufgrund einer seit Beginn 2016 geltenden Sondervorschrift steht für Pkw mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer der Vorsteuerabzug zu. Immerhin eine Ersparnis von 16,67% des Bruttowertes.
Die Freude über diesen Steuervorteil wird jedoch bei näherem Hinsehen durch andere Bestimmungen getrübt: Zum einen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Anschaffung ertragsteuerrechtlich als angemessen gilt) Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00), und zum anderen fällt er gänzlich weg, wenn die Anschaffungskosten überwiegend nicht abzugsfähig sind (Anschaffungskosten übersteigen die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte).
Angesichts der Preise der derzeit auf dem Markt befindlichen Elektrofahrzeuge wird es daher schwierig sein, für die gesamten Anschaffungskosten Vorsteuer zurückzubekommen. Die anderen oben genannten Einschränkungen bei Pkw (Angemessenheitsgrenze und 8 Jahre Nutzungsdauer) gelten aber für Elektrofahrzeuge ebenso wie für herkömmliche Autos.
Es gibt aber noch einen weiteren Steuervorteil für E-Fahrzeuge: Bekommt ein Mitarbeiter ein solches Fahrzeug für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt und darf er es auch für Privatfahrten nutzen, so entfällt der sonst vorgeschriebene Ansatz eines Sachbezuges. Dieser beträgt für herkömmliche Fahrzeuge derzeit immerhin bis zu 2% der Anschaffungskosten pro Monat und ist mit EUR 960,00 gedeckelt. Dieser Sachbezug unterliegt sowohl der Lohnsteuer und der Sozialversicherung als auch allen anderen Lohnnebenkosten und belastet somit Dienstnehmer und Dienstgeber.
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