eine Vereinfachung für Kleinstunternehmer seit 1.1.2019
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU, sind derzeit grundsätzlich am Sitz des Endkunden zu versteuern (Empfängerortprinzip). Dazu muss vom leistenden Unternehmer der jeweilige Ansässigkeits- bzw Leistungsort ermittelt werden. Seit 1. Jänner 2019 gibt es für Kleinstunternehmer, die solche Leistungen erbringen, eine deutliche Vereinfachung.
Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gilt als Leistungsort der Empfängerort. Die Umsätze aus diesen Leistungen sind also in jenem Land zu versteuern, in dem der Kunde sitzt. Dies gilt sowohl bei der Leistung an Unternehmer als auch bei der Leistung an Nicht-Unternehmer. Während die Erbringung einer solchen Leistung an einen Unternehmer (B2B) im EU-Ausland jedoch zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) und damit zu keiner Registrierungspflicht im Empfängerland führt, kommt es bei der Leistung an Nicht-Unternehmer (B2C) zu steuerpflichtigen Umsätzen, die im Empfängerland mit dem dort anzuwendenden Steuersatz zu versteuern sind.
Diese Leistungsortregelung kann im B2C-Bereich dazu führen, dass ein Unternehmer in vielen verschiedenen Ländern umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Um einer Umsatzsteuer-Registrierung in mehreren EU-Ländern zu entgehen, kann ein österreichisches Unternehmen auf Antrag sämtliche ausländische Umsatzsteuern für diese Leistungen über FinanzOnline melden und an das österreichische Finanzamt abführen (Mini-One-Stop-Shop – MOSS). Das Finanzamt leitet die Meldungen sowie die Umsatzsteuerbeträge an die richtigen Länder weiter. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für jene EU-Länder, in denen keine anderen umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbracht werden. Das MOSS-System mag die Verwaltung vereinfachen; es entbindet aber nicht von der Verpflichtung den richtigen Leistungsort zu ermitteln und den Umsatz mit dem richtigen ausländischen Steuersatz zu versteuern.
Bisher galt diese spezielle Leistungsortregelung unabhängig von der Höhe solcher Umsätze. So musste zB auch ein Kleinunternehmer, der im Inland von der Umsatzsteuer befreit ist, ab der ersten elektronisch erbrachten Dienstleistung an einen Privaten im EU-Ausland, einen steuerpflichtigen Umsatz melden (entweder im entsprechenden Land oder über das MOSS-System) und mit dem Umsatzsteuersatz des jeweiligen Empfängerlandes versteuern.
Seit 1.1.2019 kommt nun folgende Vereinfachung zur Anwendung: Wenn im Vorjahr und im laufenden Jahr der Gesamtumsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nicht-Unternehmer im übrigen Unionsgebiet nicht mehr als € 10.000 (netto) pro Jahr beträgt, gilt als Leistungsort nicht mehr der Empfängerort sondern der Ort, von dem aus der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort). Ein österreichischer Unternehmer muss diesfalls einem Privatkunden im EU-Ausland eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen (sofern nicht eine Steuerbefreiung, wie zB die Kleinunternehmerregelung, zur Anwendung gelangt).
Wird der Schwellenwert von € 10.000 überschritten, kommt ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, wieder das Empfängerortprinzip zur Anwendung. Die Versteuerung kann in diesen Fällen wieder über das MOSS erfolgen. Auf die Vereinfachung kann auch verzichtet werden. Ein Verzicht muss spätestens am Fälligkeitstag jener Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich erklärt werden, in der erstmals derartige Leistungen getätigt worden sind und bindet den Unternehmer für zwei Jahre.
Bei Fragen zur neuen Vereinfachungsregelung, zur Leistungsortermittlung oder dem MOSS-System hilft Ihnen Frau Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger gerne weiter.
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Mag. (FH) Edith Huber-Wurzinger
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